I. Beurteilung des Abfalls -
Zur Beurteilung des Abfalls kann die HSRU GmbH die Vorlage einer repräsentativen Abfallprobe anfordern. Dabei kann die Vorlage eines Probenahmeprotokolls verlangt werden. -
Der Auftraggegeber haftet für die Richtigkeit der vorgelegten Analyse. Dies gilt auch für den Fall, dass er ein Institut mit der Beprobung und Analyse des Abfalls beauftragt hat. -
Darüber hinaus ist die HSRU GmbH berechtigt, selbst Proben von Abfällen zu ziehen und analysieren zu lassen. -
Der HSRU GmbH überlassene oder von ihr selbst gezogene Proben sind Eigentum der HSRU GmbH. II. Entsorgungsnachweis - Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gesetzlich bzw. -im Falle einer vorangegangenen
behördlichen Anordnung- behördlich vorgeschriebenen Entsorgungsnachweis vollständig und unter Beachtung der Anforderungen des KrW-/AbfG sowie der Nachweisverordnung auszufüllen. Die Formulare sind bei der HSRU GmbH erhältlich. - Die HSRU GmbH füllt den Teil Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis aus, wenn die
Entsorgung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. - Die Abfallanlieferung darf -unbeschadet der Ziffer IV- erst erfolgen, wenn die HSRU GmbH
den Teil Annahmeerklärung ausgefüllt hat bzw., soweit die behördliche Bestätigung vorliegen muss, diese Bestätigung vorliegt. - Auf die Verpflichtung des Abfallerzeugers/Anlieferers, im Falle des privilegierten Verfahrens
die Nachweise der für ihn zuständigen Behörde zuzusenden, wird hingewiesen. III. Besondere Gefahren - Sofern dem Auftraggeber Gefahren, die von dem Abfall ausgehen können, bekannt sind oder
für ihn erkennbar sind, hat er auf diese Gefahren gesondert hinzuweisen. Insbesondere ist auf besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen und besondere Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung der Abfälle hinzuweisen. IV. Anlieferung des Abfalls - Voraussetzung für die Anlieferung des Abfalls ist ein schriftlicher und unterschriebener
Entsorgungsauftrag. Dieser ist vor Anlieferung des Abfalls der HSRU GmbH zurück zu senden. Konkludentes Handeln wird einer expliziten Beauftragung gleichgesetzt. - Bei Selbstanlieferung des Abfalls oder bei Beauftragung eines Dritten (Transporteurs) wird auf
die Anforderungen des § 49 KrW-/AbfG i.V.m. der Transportgenehmigungsverordnung hingewiesen. - Unmittelbar bei Anlieferung des Abfalls sind der Entsorgungsauftrag, eine Ausfertigung des
Entsorgungsnachweises (ESN) sowie die betreffenden Begleit- und Übernahmescheine dem Kontrollpersonal der HSRU GmbH vorzulegen. - Die im Entsorgungsnachweis und im Entsorgungsauftrag genannten oder dem Auftraggeber
sonst bekannten Konditionen, welche die Abfallbeschaffenheit, die Abfallverpackung, die Anlieferungsart und den Anlieferungstermin betreffen, sind einzuhalten. - Asbestzement und ähnliche Abfälle sind grundsätzlich in Big Bag verpackt anzuliefern.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass - soweit erforderlich - die gefahrgutrechtlichen Anforderungen
an die Verpackung /die Behältnisse und den Transport eingehalten werden. V. Betriebsanweisung und Betriebsordnung - Die Betriebsordnung der Anlage der HSRU GmbH ist in jedem Falle zu beachten.
- Den Anweisungen des Personals der HSRU GmbH auf dem Betriebsgelände ist stets Folge
zu leisten. - Bei Zuwiderhandlungen ist das Personal der HSRU GmbH berechtigt, Besucher, Kunden und
Auftraggeber vom Betriebsgelände zu verweisen. VI. Falschanlieferung - Das Kontrollpersonal der HSRU GmbH kontrolliert die Identität des Abfalls.
- Werden Abfälle von schlechterer Qualität und unter Abweichung vom Entsorgungsauftrag
oder unter Abweichung von der verantwortlichen Erklärung im ESN angeliefert, so entscheidet das Kontrollpersonal der HSRU GmbH, ob die Abfälle angenommen werden, zurückzunehmen und vom Betriebsgelände der HSRU GmbH zu entfernen sind. - Das Entfernen vom Betriebsgelände kann insbesondere dann gefordert werden, wenn zu
besorgen ist, dass durch die Abweichung auf Dauer ungünstige und vorher nicht bekannte Auswirkungen auf die Entsorgungsanlage oder auf das Lagerverhalten durch die Abfälle eintreten können. - Vom Entfernen der Abfälle kann abgesehen werden, wenn die Identitätsprüfung ergibt, dass
der Abfall voraussichtlich trotz der Abweichung angenommen, behandelt und entsorgt werden darf. - Hierfür wird der Abfall grundsätzlich erneut beprobt und/oder analysiert. Beprobung und
Analytik werden durch die HSRU GmbH in Auftrag gegeben. - Stellt sich aufgrund der erneut durchgeführten Untersuchung oder Analyse heraus, dass der
Abfall trotz der Abweichung aufgrund der Anlagengenehmigung entsorgt werden darf, so wird er endgültig von der HSRU GmbH übernommen. Andernfalls wird der Abfall zurückgewiesen und ist vom Auftraggeber unverzüglich zurückzunehmen. - Bis zur endgültigen Feststellung wird der betreffende Abfall sichergestellt.
- Sämtliche zusätzlichen Kosten, insbesondere Sicherstellung, Beprobung, Analytik und
erhöhter Entsorgungsaufwand trägt der Auftraggeber. - Vorstehendes gilt gleichfalls bei Anlieferungen von Abfällen mit nicht zugelassenen oder
ungeeigneten oder mangelhaften Verpackungen sowie bei ungenügender oder falscher Kennzeichnung des Abfalls. II. Zurückweisung des Abfalls aus anderen Gründen Die HSRU GmbH ist berechtigt, die Annahme und Entsorgung von Abfällen zurückzuweisen, wenn: - dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Als dringende betriebliche Gründe
gelten insbesondere außerordentliche Schadensfälle, höhere Gewalt, Defekte der Anlagen sowie Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Dritte. Als dringende betriebliche Gründe gelten ferner, wenn durch gesetzliche Änderungen oder Verordnungen oder rechtsverbindliche Anordnungen der zuständigen Behörde die Entsorgung nach Vertragsschluß unzulässig geworden wäre. - die Abfälle unter erheblicher Abweichung einer vereinbarten Terminabstimmung angeliefert
werden; keine ordnungsgemäße Verpackung durchgeführt wurde bzw. der Abfall in ungeeigneten oder nicht zugelassenen Behältnissen angeliefert wurde, das zulässige Gewicht überschritten, die Behälter beschädigt oder keine geeignete und freie Zufahrt vorhanden ist. - der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist oder das Insolvenzverfahren oder Ähnliches
über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt worden ist. - sich der Auftraggeber bei bereits fälligen Zahlungen in Verzug befindet und auch einer von der
HSRU GmbH gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist. Der Festsetzung einer erneuten Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert. - Ziffer VI.6, Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Grund für die Zurückweisung dem Auftraggeber
zuzurechnen ist. | VIII. Rücktritt vom Entsorgungsauftrag - Im Falle einer nach den Ziffern VI. und VII. berechtigten Zurückweisung des Abfalls, die dem
Auftraggeber zuzurechnen ist, ist die HSRU GmbH berechtigt, vom Entsorgungsauftrag zurückzutreten. Eine Behebung des Mangels der Anlieferung/Abholung ist nur mit vorheriger Abstimmung und Zustimmung der HSRU GmbH vorzunehmen. - Die HSRU GmbH ist ferner berechtigt, vom Entsorgungsauftrag zurückzutreten, wenn sich die
wirtschaftliche Kalkulationsgrundlage geändert hat, die vertraglichen oder öffentlichrechtlichen Pflichten oder die Betriebsordnung der Anlage nicht beachtet werden. - Mit der Auftragserteilung stimmt der Abfallerzeuger zu, dass bei Zahlungsverzug der Auftragnehmer
berechtigt ist, seine Leistungen fristlos einzustellen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, den Abfall an der Anfallstelle zu belassen. Der Abfallerzeuger übernimmt ausdrücklich die Verantwortung entsprechend dem gültigen Abfallrecht für eine ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung. - Dringende betriebliche Gründe, insbesondere außerordentliche Schadensfälle, höhere
Gewalt, Defekte der Anlagen sowie Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Dritte, die die Entsorgung nicht unerheblich erschweren und die der HSRU GmbH unverschuldet erst nach Abschluß des Entsorgungsauftrages bekannt geworden sind, berechtigen gleichfalls zum Rücktritt vom Entsorgungsauftrag. Dasselbe gilt für entsprechende dringende betriebliche Gründe, die bei Unter-Auftragnehmern der HSRU GmbH vorliegen. - Bei bereits zum Teil erfüllten Entsorgungsleistungen kann die HSRU GmbH unter den gleichen
Voraussetzungen von dem noch nicht erfüllten Teil des Entsorgungsauftrages zurücktreten. - Der Auftraggeber ist im Falle des Absatzes 3. seinerseits berechtigt, vom Entsorgungsauftrag
zurückzutreten, wenn der dringende betriebliche Grund länger als 3 Monate fortwährt oder ihm das Festhalten am Entsorgungsauftrag unzumutbar ist. - Bei Rücktritt vom Entsorgungsauftrag gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen.
- Tritt die HSRU GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Abfall zurückzunehmen. Unberührt bleiben die Ziffern VI. und VII. zur Zurückweisung des Abfalls und der Verpflichtung des Auftraggebers zur Rücknahme des Abfalls. - Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
- Dem Auftraggeber steht ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn und
soweit aufgrund gesetzlicher Änderungen die Entsorgung des Entsorgungsgutes nicht mehr zulässig ist. Im Falle einer behördlichen Anordnung, die den Entsorgungsweg betrifft, stimmen sich die Vertragspartner ab. Eine behördliche Anordnung berechtigt nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Vertragspartner darin übereinstimmen, dass Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung keine Aussicht auf Erfolg haben oder im konkreten Fall auf Rechtsmittel verzichtet werden soll oder wenn die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer umweltrechtlichen Prüfung, die durch die HSRU in Auftrag gegeben wird, als erfolglos gewertet wird. IX. Haftung des Auftraggebers - Der Auftraggeber haftet für alle die den Abfall und die Anlieferung betreffenden Abweichungen
vom Entsorgungsauftrag und/oder von der Verantwortlichen Erklärung im Entsorgungsnachweis. - Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die der HSRU GmbH durch die Anlieferung von
Abfällen entstehen, die nicht genehmigt sind bzw. solcher Abfälle, die nicht Gegenstand des Entsorgungsauftrages sind. - Ziffern I.2, VI, VII sowie Ziffer VIII.8. bleiben unberührt.
X. Haftung der HSRU GmbH - Die HSRU GmbH haftet für ihre Organe und leitende Angestellte bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, wenn der entstandene Schaden typischerweise vorhersehbar war. - Im Übrigen haftet die HSRU GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XI. Eigentumsübergang - Das Eigentum an den Abfällen geht bei Annahme und nach vollständiger Bezahlung des
Abfalls auf die HSRU GmbH über. Dies gilt auch für Verpackungen. - Stellt sich heraus, dass der Abfall zurückzuweisen ist, so wird er zurückgeladen und gilt
insoweit als nicht übernommen. - Das Eigentum an Wertstoffen (=Bezahlung von HSRU für eine Übernahme) geht mit der
Bereitstellung oder Befüllung der Behälter über. Dies gilt nicht, soweit sich herausstellt, dass die Behälter/Container abweichend vom Vertrag falsch oder mit erheblichen Störstoffen befüllt waren bzw. solche Stoffe bereitgestellt wurden; insoweit geht das Eigentum hinsichtlich der falsch bereitgestellten/befüllten Materialien/Abfälle bzw. der Störstoffe nicht auf die HSRU GmbH über. Gegebenenfalls ist für die falsch befüllten Materialien/Abfälle bzw. den Störstoffanteil ein gesonderter Entsorgungsauftrag zu erteilen. XII. Preise und Fälligkeit der Zahlungen - Es gelten die im Entsorgungsauftrag festgelegten Preise. Die bei der Annahme ermittelten
Mengen/Gewichte werden für die Berechnung zugrunde gelegt. Der erstellte Wiegeschein, Lieferschein oder sonstige elektronisch erfassten Daten werden auch ohne Unterschrift als Beleg für die ordnungsgemäße Leistungsausführung ohne Einschränkung anerkannt. - Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der HSRU GmbH unmittelbar nach
Erhalt und ohne Abzug zu zahlen. - Wird gegen die Richtigkeit der Rechnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widersprochen,
so gilt die Abrechnung als korrekt und genehmigt. - Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der
HSRU GmbH gutgeschrieben wird. Die Hingabe eines Schecks erfolgt erfüllungshalber. Erst mit der Einlösung des Schecks bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift des Scheckbetrages gilt die Zahlung als erfolgt. - Bei Zahlungsverzug ist die HSRU GmbH berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf
offene ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung. Die HSRU GmbH berechnet bei Zahlungsverzug die handelsüblichen Verzugszinsen. - Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese rechtskräftig
festgestellt oder von der HSRU GmbH anerkannt wurden. XIII.Schriftform/Gerichtsstand/Schlußbestimmungen - Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu fassen.
- Der Gerichtsstand ist Kaufbeuren.
- Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
widersprochen. - Ist eine Vereinbarung im Rahmen des Vertragsverhältnisses unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam. - Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |